S-2579295.1
Transformatorenstation Fürstenland
- Neubau einer TS auf Parzelle 384 in der Gemeinde Oberbüren
Koordinaten: 2729819 / 1256496

 

L-2579302.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Fürstenland und Bürerfeld
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
Koordinaten: von 2729819 / 1256496 nach 2729910 / 1256580

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die IBG Engineering AG, Sandackerstrasse 24, 9245 Oberbüren, im Namen von Elektrizitätsversorgung Oberbüren, Unterdorf 9, 9245 Oberbüren, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 15. Dezember 2025 bis zum 29. Januar 2026 im Gemeindehaus, Unterdorf 9, 9245 Oberbüren ​auf der Gemeinde Oberbüren, Ratskanzlei, Unterdorf 9, 9245 Oberbüren öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6420/cf3ce50617 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf